Angler-Informationen 2023

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Merkblatt für die Angelfischerei 2023:
Fangkarte zum Merkblatt für die Angelfischerei 2023:
Kartenmaterial für den Nationalpark:
Sehr geehrte Anglerin, sehr geehrter Angler,
Sie haben die Absicht, in einem der wertvollsten Landschaftsräume Deutschlands, dem Nationalpark Unteres Odertal, Ihrem erholsamen Hobby nachzugehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass zum Schutz dieser einmaligen Landschaft naturschutzrechtliche Einschränkungen notwendig sind, über die Sie im Folgenden unterrichtet werden.
Im Nationalpark gelten das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 09.11.2006 und die Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark Unteres Odertal vom 21.02.2007. Sie haben zum Schutz der einzigartigen Natur Vorrang vor fischerei- und privatrechtlichen Regelungen, die ansonsten auch hier weiter gelten.
1. Es ist insbesondere verboten,
- Bäume, Gebüsche, Gehölze, Gewässerufer, Röhrichte oder Seggenriede zu zerstören oder zu beschädigen,
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen einzubringen,
- wild lebenden Tieren mit Ausnahme der zu fangenden Fische nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen (Pedelecs ohne Versicherungspflicht sind rechtlich keine Kraftfahrzeuge),
- auf dem Welsensee oder den Poldergewässern Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper aller Art (z.B. Bellyboat) zu benutzen,
- die Straßen oder Wege mit Ausnahme des Zugangs zu den Angelgewässern zu verlassen, wobei der Zugang zu den Angelgewässern auf vorhandenen Pfaden zu erfolgen hat; wo keine Pfade oder Wege vorhanden sind, ist die kürzeste Verbindung zwischen Weg und Gewässer zu nutzen; Röhrichte dürfen jedoch nur auf Pfaden und Wegen durchquert werden,
- Zelte oder sonstige Schutzvorrichtungen (darunter fallen keine Anglerschirme mit einem Bogenmaß bis 3 Metern, einem einfachen Erdspieß, ohne Überwurf) aufzustellen, zu nächtigen, Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, Hunde nicht angeleint laufen zu lassen,
- wild lebende Tiere zu füttern (darunter fällt nicht das Anfüttern mit bis zu 2 Litern, in Bundeswasserstraßen bis zu 5 Litern Lockfuttermischung pro Angler und Tag),
- Abfälle zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
2. Besucher des Nationalparks haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck des Nationalparks ergeben können (z. B. herabfallende Äste, umstürzende Bäume, unterhöhlte Ufer). Das Betreten des Nationalparks erfolgt insofern auf eigene Gefahr.
3. In den Gewässern und von den Ufern in den Schutzzonen I a und I b ist die Angelfischerei verboten. Die Angelverbotszonen sind in den Karten dargestellt.
4. Vom 1. März bis 30. Juni ist das Angeln in den Poldergewässern generell verboten (Frühjahrsangelverbot). Ausnahmen von dem Verbot sind in den Karten dargestellt.
5. Die Querung des Deichvorlandes der Oder in Höhe des Lunow-Stolpe-Polders von Flusskilometer 669,1 bis 678,7 ist nur auf den in der Karte eingezeichneten Wegen erlaubt.
6. Im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen ist das Angeln verboten. Dieser Bereich darf nur vorsichtig und mit größtmöglichem Abstand von der Biberburg durchquert werden, wenn er nicht umgangen werden kann. Die zurzeit bekannten Biberburgen an Angelgewässern sind in der Karte eingezeichnet. Die Nationalparkverwaltung informiert in geeigneter Weise kurzfristig über Aktualisierungen.
7. Im Umkreis von 300 Metern um Horststandorte von bestimmten Vogelarten ist das Angeln je nach Vogelart zu bestimmten Jahreszeiten verboten. Im Einzelnen sind dies:
- Seeadler 1.1. bis 30.6. (Karte: H1)
- Adler, Wanderfalke, Weihen, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Reiher, Kormoran, Uhu 1.2. bis 30.6. (Karte: H2)
- Kranich 1.2. bis 31.5. (Karte: H3)
Diese Bereiche dürfen nur vorsichtig und mit größtmöglichem Abstand vom Horst durchquert werden, wenn sie nicht umgangen werden können. Die zurzeit bekannten Horststandorte in der Nähe von Angelgewässern sind in der Karte eingezeichnet. Die Nationalparkverwaltung informiert in geeigneter Weise kurzfristig über Aktualisierungen.
8. Im Bereich von Seeschwalbenkolonien ist vom 1.5. bis 31.7. das Angeln verboten. Erfahrungsgemäße Standorte von Seeschwalbenkolonien sind mit den dazugehörigen Verbotsbereichen in der Karte eingezeichnet. In Abhängigkeit von Ansiedlung, Kolonieausdehnung und Brutverlauf wird die Nationalparkverwaltung die Sperrzonen verändern, aufheben oder neu ausweisen sowie die entsprechenden Angelverbotszeiten anpassen und vor Ort bekannt machen.
9. In allen Poldern besteht Nachtangelverbot (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang).
10. Bitte führen Sie die mit der Angelkarte ausgegebene, vorgeschriebene Fangnachweisliste gründlich und vollständig und geben diese fristgemäß an die Nationalparkverwaltung zurück.
11. Bitte beachten Sie das Betretungsverbot der Stadtverwaltung Schwedt/O. (Allgemeinverfügung vom 11.9.2014) im Bereich der Schwedter Querfahrt wegen Munitionsbelastung (s. Karte 3/6).
Wir empfehlen Ihnen, sich über die genaue und aktuelle Rechtssituation im Nationalpark vor dem Angeln zu informieren. Die Karten zu diesem Merkblatt können mit besserer Auflösung (zoombar) unter www.nationalpark-unteres-odertal.eu und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften unter www.landesrecht.brandenburg.de im Internet oder zu den Dienstzeiten bei der Nationalparkverwaltung eingesehen werden. Detaillierte und aktuelle Auskünfte erteilt die Nationalparkverwaltung in Schwedt, OT Criewen, Park 2, Tel.: 03332 2677-0 (Dienstzeit) oder 03332 2677-244 (Besucherzentrum am Wochenende).
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns über besondere Naturbeobachtungen, z. B. noch nicht bekannte Biberburgen, Horststandorte und Seeschwalbenkolonien und über Fänge markierter Fische (insbesondere Störe) informieren würden. So könnten Sie mit Ihrer Tätigkeit einen wertvollen Beitrag zum Schutz der Natur im Nationalpark leisten.
Wir wünschen Ihnen schöne Natur- und Angelerlebnisse im Einklang mit der Natur in Deutschlands einzigem Flussauen - Nationalpark.
Ihre Nationalparkverwaltung