Gesetz über den Nationalpark Unteres Odertal

(Nationalparkgesetz Unteres Odertal- NatPUOG)

Vom 09. November 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 14], S.142),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 - Erklärung zum Nationalpark

Im Unteren Odertal zwischen Hohensaaten und Mescherin wird gemäß § 20 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Nationalpark festgesetzt. Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Unteres Odertal“. Er gilt als Naturschutzgebiet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 2 - Gebiet des Nationalparks

(1) Das Gebiet des Nationalparks ist in der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte (Blatt 1 bis 3) im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt. (2) Die Grenzen des Nationalparks sind in den in Anlage 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Luftbild- und Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten 22 Luftbildkarten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Nationalparks sind die Einzeichnungen in den in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten 22 Luftbildkarten zusammen mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 22 Liegenschaftskarten. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so gilt das Grundstück als nicht betroffen. (3) Die in Anlage 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Luftbild- und Liegenschaftskarten werden beim Landeshauptarchiv in Potsdam hinterlegt. Vervielfältigungen werden bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium, obers-te Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landräten der Landkreise Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden, in Prenzlau und Eberswalde sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 - Schutzzweck des Nationalparks

(1) Schutzzweck des Nationalparks ist es, das Untere Odertal mit seiner in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft, ihrem artenreichen Tier- und Pflanzenbestand, den zahlreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Auwäldern sowie die die Stromaue begleitenden Hangwälder im Verbund mit anderen Wäldern und den Trockenrasen zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und in ihrer natürlichen Funktion zu entwickeln. Damit werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen für ein großräumiges deutsch-polnisches Schutzgebiet (deutsch-polnischer Internationalpark Unteres Odertal) geschaffen.

(2) Der Nationalpark dient insbesondere

  1. der Sicherung und Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufes der Naturprozesse,
  2. der Erhaltung und Regeneration eines naturnahen Wasserregimes und des natürlichen Selbstreinigungspotenzials des Stromes und der Aue (Flächenfilterfunktion),
  3. der Pflege und Entwicklung von Lebensräumen bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Fluss-aue und der Mager- und Trockenstandorte verschiedener Ausprägung,
  4. der Erhaltung naturnaher Waldbestände und der langfristigen Entwicklung von Forsten zu Naturwäldern.

(3) Der Nationalpark dient auch der Forschung, der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, dem Naturerlebnis, der Umwelt schonenden, naturnahen Erholung in Natur und Landschaft und der Entwicklung eines umweltschonenden Tourismus, soweit dies dem Schutzzweck im Übrigen und den Geboten des § 7 nicht zuwiderläuft, und der naturkundlichen Bildung. Der Nationalpark soll zu einer positiven regionalen Entwicklung beitragen.

§ 4 - Schutzzweck aufgrund von Recht der Europäischen Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen

(1) Der Nationalpark ist Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstellung dient daher auch der Erhaltung und Wiederherstellung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), Vogelschutz-Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9), und
  2. als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).

Die im Nationalpark zu schützenden Lebensraumfunktionen und Arten nach der Vogelschutz-Richtlinie und die zu schützenden Lebensraumtypen und Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind in Anlage 3 benannt. Die Erhaltungsziele und die dafür erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden im Nationalparkplan nach § 7 Abs. 2 festgelegt. (2) Auf der Grundlage des Nationalparkplans nach § 7 Abs. 2 ist ein günstiger Erhaltungszustand der im Nationalpark vorkommenden Lebensräume und Arten gemäß der Zonierung nach § 5 Abs. 1 und 2 zu gewährleisten oder wiederherzustellen. Dabei ist die Entwicklung natürlicher, weitgehend unbeeinflusster Lebensräume und der daran gebundenen Arten in den Schutzzonen Ia und Ib zu sichern. Durch geeignete Maßnahmen sind in der Schutzzone II an bestimmte Nutzungsformen gebundene Lebensraumtypen und Habitate von Arten zu erhalten, wiederherzustellen und erforderlichenfalls zu entwickeln. (3) Schutzzweck des Nationalparks ist darüber hinaus, die Verpflichtungen umzusetzen, die aufgrund des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung bestehen. (4) Die für das Gebiet des Nationalparks zuständigen oder sonst verantwortlichen Behörden, Planungsträger und öffentlichen Stellen haben die Nationalparkverwaltung bei der Verwirklichung des Schutzzwecks nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen.

§ 5 - Schutzzonen

(1) Innerhalb des Nationalparks sind die Schutzzonen Ia, Ib und II mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Schutzzonen Ia und Ib sind in den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Karten eingezeichnet. Alle anderen im Nationalpark liegenden Flächen gehören zur Schutzzone II. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. (2) Die Flächen in den Schutzzonen Ia und Ib umfassen 50,1 vom Hundert der Fläche des Nationalparks. Sie bleiben uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen; für die Schutzzone Ia gilt dies mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die Schutzzone Ib sobald die Eigentümer und die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten durch Bereitstellung angemessener Tauschflächen oder in Geld im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal auf Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes, von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes, eines freiwilligen Landtausches gemäß § 103a des Flurbereinigungsgesetzes, oder eine andere Maßnahme entschädigt worden sind. Zur Schutzzone II gehören alle anderen Flächen des Nationalparks einschließlich aller Deiche, die dem Hochwasserschutz dienen, und ihrer beiderseitigen fünf Meter breiten Schutzstreifen. (3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den für den Bau einer Bundesstraße 166n benötigten Straßenkörper aus der Schutzzone I aus- und in die Schutzzone II einzugliedern sowie die in der Schutzzone II gelegenen Flächen der Forstabteilung 6 und 12 (Revier Wildbahn) in die Schutzzone Ia einzubeziehen.

§ 6 - Pufferzone

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“ erfüllt zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen Pufferfunktionen für den Nationalpark. Im Landschaftsschutzgebiet sollen auch eine umweltverträgliche Regionalentwicklung, eine natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und ein Umwelt schonender Tourismus angestrebt und gefördert werden. (2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes „Nationalparkregion Unteres Odertal“ an die Nationalparkgrenze anzupassen.

§ 7 - Gebote, Nationalparkplan

(1) Die Nationalparkverwaltung, die Naturschutzbehörden sowie die staatlichen und kommunalen Behörden und öffentlichen Stellen, die für das Gebiet des Nationalparks planen, entscheiden oder Grundstücke verwalten, bewirtschaften oder betreuen, haben zu gewährleisten, dass

  1. in der Schutzzone Ia die ungestörte natürliche Entwicklung gesichert, alle unmittelbaren menschlichen Einwirkungen vermieden und mittelbare menschliche Beeinflussungen soweit wie möglich vermindert werden,
  2. in der Schutzzone Ib die Voraussetzungen für eine ungestörte natürliche Entwicklung geschaffen werden, insbesondere durch eine zügige Fortführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal,
  3. in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage des Nationalparkplans erhalten oder wiederhergestellt wird und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung sich an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausrichtet, soweit dabei die Anforderungen des Hochwasserschutzes beachtet werden und sich Pflege- und Pflanzmaßnahmen zur Auwaldentwicklung nicht nachteilig auf den Hochwasserschutz auswirken, insbesondere keine Pflanzungen innerhalb eines 30 Meter breiten Streifens vom Deichfuß gemessen vorgenommen werden,
  4. die Gewässer im Nationalpark, soweit sie nicht der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, naturnah bewirtschaftet und renaturiert werden, so dass periodische Überflutungen in den Nasspoldern als Lebensstätten einer spezialisierten Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gebietes als großräumiger Flächenfilter gewährleistet sind,
  5. naturnahe Waldflächen erhalten bleiben und die anderen forstwirtschaftlichen Flächen entsprechend dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch flankierende Waldbaumaßnahmen zu naturnahen Waldflächen entwickelt werden,
  6. zur ungestörten Entwicklung von Fauna und Flora jeder Verkehr außerhalb der dafür bestimmten Flächen, Straßen und Wege unterbleibt; dies gilt auch für den Einsatz von Luftfahrzeugen am Boden oder in Bodennähe,
  7. die deutsch-polnische Zusammenarbeit in Fragen des Naturschutzes, der Umweltinformation, der Regionalentwicklung, der naturkundlichen Bildung und der naturnahen Erholung verstärkt wird,
  8. eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung und Umweltbeobachtung ermöglicht wird, die insbesondere dazu dient, die Entwicklung bisher wirtschaftlich genutzter Flächen in natürliche, vom Menschen nicht beeinflusste Biotope zu dokumentieren und ihre weitere Entwicklung zu verfolgen.

(2) Die Nationalparkverwaltung stellt zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2011 einen Nationalparkplan auf, der von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten ist. Der Nationalparkplan ist ein Plan im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und erfüllt die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Er ist in Abhängigkeit von der weiteren Gebietsentwicklung fortzuschreiben. Bei der Vorbereitung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist dem Kuratorium (§ 17) und weiteren betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Nationalparkplan wird durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium bekannt gemacht. Dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages ist jährlich ein Fortschrittsbericht zu den erreichten Zielen und den geplanten Maßnahmen vorzulegen.

§ 8 - Verbote

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Vorbehaltlich der nach den §§ 9 bis 15 zulässigen Handlungen ist es insbesondere verboten,

  1. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland in Ackerland umzuwandeln,
  2. Meliorationsanlagen oder Entwässerungsgräben neu anzulegen,
  3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder weitere Biozide anzuwenden,
  4. chemisch-synthetischen Dünger, Gülle oder Klärschlämme aufzubringen,
  5. Bäume abzuholzen, sofern nicht eine forstliche Nutzung zugelassen ist, oder Bäume, Gebüsche, Gehölze, Gewässer-ufer, Röhrichte oder Seggenriede zu zerstören oder zu beschädigen,
  6. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
  7. Tiere auszusetzen oder Pflanzen und gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
  8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  9. Bergbau zu betreiben, abzutorfen, auszukiesen oder sonst Bodenbestandteile zu entnehmen sowie Grabungen, Bohrungen oder Sprengungen vorzunehmen,
  10. Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen, das Bodenrelief oder Oberflächengewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern,
  11. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, Werbeträger aller Art aufzustellen oder anzubringen sowie Buden einschließlich mobiler oder fester Verkaufsstände aufzustellen,
  12. Straßen zu bauen oder zu verbreitern, Wege anzulegen oder zu verbreitern oder vorhandene Pflastersteine mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
  13. oberirdische Strom-, Rohr- oder sonstige Leitungen neu zu verlegen,
  14. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder der beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
  15. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder der Deichwege mit Kutschen oder Gespannen zu fahren; § 99 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt,
  16. außerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 zugelassenen Wege zu reiten,
  17. Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen,
  18. auf dem Welsensee oder den Poldergewässern Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper aller Art zu benutzen,
  19. die Straßen oder Wege zu verlassen,
  20. Zelte oder sonstige bewegliche Schutzvorrichtungen aufzustellen, zu nächtigen, Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
  21. Hunde nicht angeleint laufen zu lassen,
  22. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten,
  23. wild lebende Tiere zu füttern,
  24. Abfälle zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
  25. außerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausgewiesenen Stellen zu baden oder Eissport zu betreiben.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages weitere Verbote erlassen oder Verbote nach Absatz 2 einschränken oder aufheben, wenn dies zur Erreichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 erforderlich oder angemessen ist. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 bleiben davon unberührt.

§ 9 - Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 8 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und vorbehaltlich der §§ 10 bis 15:

  1. notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
  2. Maßnahmen der Nationalparkverwaltung oder anderer Behörden oder öffentlicher Stellen, die der Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 oder der Gebote nach § 7 dienen,
  3. die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Straßen und Wege mit Ausnahme des Überziehens vorhandener Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken sowie der Post- und Fernmeldeanlagen mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung sowie der Anlagen der Ver- und Entsorgung und der Bundesfernstraßen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung an dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 auszurichten; der Zustimmung oder des Benehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten ist,
  4. der bestimmungsgemäße Verkehr auf den im Nationalpark befindlichen öffentlichen Straßen und Bundeswasserstraßen sowie die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Bedarf gemäß Bundesverkehrswegeplan festgestellt wurde und die entweder linienbestimmt sind oder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes als Ortsumgehung keiner Linienbestimmung bedürfen,
  5. Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb der Bundesstraße 166n zur Errichtung eines neuen Grenzüberganges; Grenzabfertigungsanlagen sind außerhalb des Nationalparks zu errichten,
  6. gemäß einer Vereinbarung zwischen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Anlagenbetreibern und Nutzungsberechtigten die Arbeiten zur Unterhaltung, Instandsetzung oder für den Neubau der Abwasserleitung im Polder 10; die Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchzuführen, wobei es des Benehmens nicht bedarf, wenn die Arbeiten zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten sind,
  7. die Arbeiten zur Unterhaltung, Instandsetzung, Erweiterung oder für den Neubau von Pipelines, Wasserversorgungsanlagen oder unterirdischen Leitungen; die Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchzuführen, wobei es des Benehmens nicht bedarf, wenn die Arbeiten zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unverzüglich geboten sind.

(2) Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14, 19, 20 und 21 gelten nicht für Hausgrundstücke und eingefriedete Gärten sowie für notwendige Maßnahmen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Landesverteidigung, der Zollbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Polizei. (3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages weitere Ausnahmen für den Nationalpark oder Teile von ihm zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu erwarten sind. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 10 - Tourismus und Erholung

(1) Der Nationalpark steht der Allgemeinheit zum Zwecke eines Umwelt schonenden Tourismus, der naturkundlichen Bildung und der naturverträglichen Erholung offen, soweit dies dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4, den Geboten nach § 7 Abs. 1 und den Verboten nach § 8 nicht widerspricht. Der Nationalpark trägt als Erlebnisraum zur Entwicklung und Strukturverbesserung in der Region bei. Es sollen der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks vermittelt, Verständnis für ökologische Zusammenhänge geschaffen und dafür geeignete Bereiche des Nationalparks erlebbar gemacht werden. Die Nationalparkverwaltung kooperiert dabei mit den Kommunen und örtlichen Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen, zum Beispiel bei der Entwicklung naturtouristischer Angebote.

(2) Der Nationalpark darf in den Schutzzonen Ia, Ib und II auf allen Straßen und Wegen betreten sowie mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen ist vorbehaltlich der §§ 9 und 11 bis 15 nur auf den öffentlichen Straßen und Wegen und den beschilderten Park- und Rastplätzen zulässig. Für Kutschen und Gespanne ist darüber hinaus das Befahren der Deichwege zulässig. § 99 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt insoweit unberührt.

(3) Im Nationalpark sind zur Förderung der naturnahen Erholungsnutzung und des Naturtourismus in den im beigefügten Kartensatz (Anlage 4 Blatt 1 bis 12) gekennzeichneten Bereichen folgende Handlungen zulässig:

  1. das Befahren der Poldergewässer mit Kanus a) vom 15. Juli bis 14. November eines jeden Jahres auf den in Anlage 4 Blatt 1 bis 3 dargestellten Strecken von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang als geführte Touren, wobei zur Führung der Polderfahrten ausschließlich die von der Nationalparkverwaltung benannten Personen berechtigt sind, b) über Buchstabe a hinaus als geführte Polderfahrten mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung,
  2. das Reiten im Schöneberger-Stolper Wald auf den in Anlage 4 Blatt 4 gekennzeichneten Wegen,
  3. das Baden im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Fittesee, im Crieort und im Stolper Loch in den in Anlage 4 Blatt 5 bis 7 gekennzeichneten Bereichen sowie im Mescheriner See, in der Westoder und der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße in Höhe der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  4. das Eislaufen in den Poldern im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes auf den in Anlage 4 Blatt 8 bis 11 gekennzeichneten Flächen,
  5. das Sammeln von Pilzen und Beeren im Schöneberger-Stolper Wald auf den in Anlage 4 Blatt 12 dargestellten Flächen für den eigenen Bedarf in vegetations- und Boden schonender Weise vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres; artenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Zur Entwicklung des Tourismus sind darüber hinaus Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung touristischer Infrastruktur, wie zum Beispiel die Errichtung von Beobachtungstürmen oder die Anlage von Erlebnispfaden und Rastplätzen, mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig. (5) Besucher des Nationalparks haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 ergeben können. Das Betreten und Befahren des Nationalparks einschließlich der in Absatz 3 geregelten Nutzungen erfolgt insofern auf eigene Gefahr.

§ 11 - Landwirtschaft

(1) In der Schutzzone II ist die Grünlandwirtschaft nach den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen zulässig. Die Neuansaat von Grünland ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Einsatz von Hütehunden im Rahmen von Tätigkeiten nach Satz 1.

(2) Für die Schutzzone Ib gilt Absatz 1 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend. In der Schutzzone Ib ist die ackerbauliche Nutzung der Flurstücke 346, 399, 400, 401 (Gemarkung Felchow, Flur 1) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bis zur Ablösung der Nutzungsrechte zugelassen.

(3) In der Schutzzone II ist die ackerbauliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bis zur Ablösung der Nutzungsrechte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 zugelassen.

§ 12 - Forstwirtschaft

In der Schutzzone II sind forstliche Pflege-, Entwicklungs- und Schutzmaßnahmen mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet; die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Die Maßnahmen haben der Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 und der Gebote nach § 7 zu dienen. Für die Schutzzone Ib gelten die Sätze 1 und 2 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend. Auf den Landeswaldflächen der Schutzzone Ib im Schöneberger-Stolper Wald und im Waldgebiet Friedrichsthal – Gatow sind Biotop einrichtende Maßnahmen gemäß dem Nationalparkplan nach § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

§ 13 - Wildbestandsregulierung

(1) Im Nationalpark ist die Bestandsregulierung wild lebender Tierarten mit jagdlichen Mitteln nur aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung und zur Abwehr von erheblichen Wildschäden auf innerhalb und außerhalb des Nationalparks gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen gestattet. Sie ist ferner zulässig zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna. Sie hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 und entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark zu erfolgen. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 8, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Die Jagd auf Wasservögel ist generell verboten. Die Anlage von Kirrungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Nationalparkverwaltung. Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden im Rahmen von Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages zur Bestimmung der zu regulierenden Tierarten und von Art und Ausmaß der zulässigen jagdlichen Handlungen eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann die Verbote vorsehen, die erforderlich sind, um eine dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 entsprechende Vornahme der jagdlichen Handlungen sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können von den Vorschriften des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zum Jagdschutz abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 14 - Fischerei

(1) Das Angeln und Fischen im Nationalpark hat sich an dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 auszurichten. In der Schutzzone II ist die den Anforderungen des § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg entsprechende Fischerei einschließlich der Teichwirtschaft in den vorhandenen Teichen ohne technischen Sauerstoffeintrag erlaubt. Fischbesatz ist nur in Teichwirtschaften gestattet. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 8 und 19 gelten insoweit nicht; die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14 und 18 gelten insoweit nicht für die gewerbliche Fischerei im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nicht für die Fortführung der Teichwirtschaft im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung.

(2) Für die gewerbliche Fischerei in der Schutzzone Ib gilt Absatz 1 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages Art und Ausmaß der Fischerei und Teichwirtschaft einschließlich des Zugangs zu den Gewässern zu regeln, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bestimmt die zulässigen Bewirtschaftungsverfahren und Fischereimethoden und die erforderlichen Einschränkungen, Verbote und Maßnahmen. Zur Berücksichtigung der traditionellen Angelnutzung kann die Rechtsverordnung übergangsweise die Angelfischerei in der Schutzzone Ib zeitlich und räumlich begrenzt gestatten.

§ 15 - Hochwasserschutz, Wasserwirtschaft

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer im Nationalpark erfolgt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Brandenburgischen Wassergesetzes. Sie ist auf die Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 und der Gebote nach § 7 auszurichten. Die Ziele des Hochwasserschutzes und die Schiffbarkeit der Bundeswasserstraßen werden gewährleistet. Zulässig sind die erforderlichen Maßnahmen

  1. zur Unterhaltung und Instandsetzung der Hochwasserschutzanlagen,
  2. zur Unterhaltung und Instandsetzung der Bundeswasserstraßen sowie der Gewässer 1. Ordnung einschließlich der zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und
  3. zur Unterhaltung und Instandsetzung der Gewässer 2. Ordnung einschließlich der zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Insoweit gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 nicht.

Die erforderlichen Maßnahmen gemäß Satz 4 Nr. 1 und 2 erfolgen im Benehmen, die nach Satz 4 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. Des Benehmens oder Einvernehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 unverzüglich geboten ist. Benutzungen der Gewässer dürfen nur unter Beachtung von Satz 2 zugelassen werden.

(2) Für die Bundeswasserstraßenverwaltung, die Wasserbehörden und die Gewässerunterhaltungspflichtigen gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14, 18 und 19 nicht.

(3) Alle wasserrechtlichen Zulassungen für Anlagen, für den Ausbau oder für die Benutzung von Gewässern bedürfen des Einvernehmens mit der Nationalparkverwaltung; dies gilt nicht hinsichtlich der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert.

(4) Das gemäß Absatz 1 Satz 5 erforderliche Einvernehmen für einzelne Maßnahmen ist dann nicht erforderlich, wenn diese Bestandteil eines vom zuständigen Gewässerunterhaltungsverband erstellten und mit der Nationalparkverwaltung einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes sind. Bei der Aufstellung des Unterhaltungsplanes sind die Belange der im Nationalpark wirtschaftenden Landwirte und Fischereibetriebe angemessen zu berücksichtigen.

§ 16 - Nationalparkverwaltung

(1) Das Landesamt für Umwelt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr (§ 32 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes). Die Aufgabe kann auf eine Einrichtung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden (§ 32 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes).

(2) Untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark ist der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 sowie die Regelungen einer Zuständigkeitsverordnung aufgrund § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 17 - Kuratorium

(1) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für den Nationalpark ein Kuratorium gebildet. Dem Kuratorium gehören an:
  • der Landrat des Landkreises Barnim,
  • der Landrat des Landkreises Uckermark,
  • der Bürgermeister der Stadt Angermünde,
  • der Bürgermeister der Stadt Schwedt/Oder,
  • die Amtsdirektoren der Ämter Gartz (Oder), Oderberg und Oder-Welse,
  • ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesministeriums,
  • ein Vertreter des für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministeriums,
  • ein Vertreter des für Ländliche Entwicklung und Umwelt zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg,
  • ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg,
  • ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder),
  • ein Vertreter des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung,
  • ein Vertreter des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft,
  • ein Vertreter des für die Verwaltung der Großschutzgebiete zuständigen Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
  • ein Vertreter des Vereins der Freunde des deutsch-polnischen Europa-Nationalparks „Unteres Odertal“ e. V.,
  • ein Vertreter der Verbände für Landwirtschaft,
  • ein Vertreter des Verbandes für Fischerei,
  • ein Vertreter der anerkannten Landesvereinigung der Jäger,
  • ein Vertreter des Tourismusverbandes Uckermark,
  • drei Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
  • ein Vertreter des zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,
  • ein Vertreter der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources.
  • Das Kuratorium kann seine Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium ändern.

(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Regelungen zum Vorstand, zu Häufigkeit und Zeitpunkt der Einberufung, Sitzungsverlauf, Beschlussfähigkeit und Niederschrift festgelegt werden. Die Geschäftsführung obliegt dem Leiter des Nationalparks.

§ 18 - Duldungspflicht

Nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4, zu dulden.

§ 19 - Befreiung

Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden. § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung; § 16 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 20 - Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Für Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder Maßnahmen gilt § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 21 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, oder
  2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106, 136), außer Kraft. Potsdam, den 9. November 2006