Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark

 Die Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUORegWildV) vom 21. Februar 2007 regelt die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zulässigen Wildbestandsregulierung für die gesamte Fläche des Nationalparks. Die Maßgaben zur Regulierung von Schwarzwild, Dam- und Rotwild sowie für andere Wildarten ist in den §§ 2, 3 und 4 geregelt. Die Jagd auf Wasservögel ist gem. § 13 Absatz 1 NatPUOG generell verboten. Die Verordnung wird ausführlicher im Kapitel 4.5 Wildbestandsregulierung wieder aufgegriffen. Die vollständige Verordnung zur Regelung der Wildbestände finden Sie hier:

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUORegWildV)

Vom 21. Februar 2007  |  (GVBl.II/07, [Nr. 05], S.46) Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages: § 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

  1. Durch diese Verordnung wird die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zulässigen Wildbestandsregulierung für die gesamte Fläche des Nationalparks „Unteres Odertal“ geregelt. Eine Übersichtskarte ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Das Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.
  2. Zur räumlichen Darstellung der zulässigen Wildbestandsregulierung ist Bestandteil dieser Verordnung ein Kartensatz mit den in Anlage 2 aufgeführten 22 Blättern. Der Kartensatz kann bei dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Regulierung der Schwarzwildbestände
  1. Die Regulierung der Schwarzwildbestände ist im Nationalpark nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ unbeschadet anderer Rechtsvorschriften im Rahmen der Einzeljagd zugelassen: 1. in der Schutzzone II des Nationalparks; 2. in der Schutzzone I b auf den im Kartensatz, Blatt 5 bis 15, 19, 21 und 22 dargestellten Polder- und Vorlandflächen bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes; 3. unabhängig von der Zonierung auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 13, 16 bis 18 und 20 dargestellten, unmittelbar an landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb des Nationalparks angrenzenden und nicht weiter als 80 Meter von der Nationalparkgrenze entfernt liegenden Flächen im oder am Gellmersdorfer Forst, im Schöneberger-Stolper Wald, in den Densenbergen, im Gartzer Schrey und im Staffelder Wald.
  2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Nationalparkverwaltung ist es ferner zulässig, zum Zwecke der Schwarzwildregulierung im Zeitraum zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres auf den im Kartensatz, Blatt 1 bis 22 dargestellten Flächen Drückjagden durchzuführen. Für die in der Schutzzone I b liegenden Polder- und Vorlandflächen gilt dies nur bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes. Auf zusammenhängenden Flächen, die zu unterschiedlichen Jagdbezirken gehören, haben sich die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke auf einen gemeinsamen Zeitpunkt für die Durchführung der jeweiligen Drückjagd zu verständigen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Nationalparkverwaltung.
  3. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann, soweit dies zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist, die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch nach Einstellung der Nutzung im Polder 10 die Durchführung von Drückjagden auf Schwarzwild zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres zum Zwecke der Bestandsregulierung anordnen.
  § 3 Regulierung der Dam- und Rotwildbestände
  1. Die Regulierung der Dam- und Rotwildbestände im Nationalpark nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 13, 16 bis 18 und 20 dargestellten, unmittelbar an landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb des Nationalparks angrenzenden und nicht weiter als 80 Meter von der Nationalparkgrenze entfernt liegenden Flächen im oder am Gellmersdorfer Forst, im Schöneberger-Stolper Wald, in den Densenbergen, im Gartzer Schrey und im Staffelder Wald im Rahmen der Einzeljagd zugelassen.
  2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Nationalparkverwaltung ist es ferner zulässig auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 5, 6, 13 bis 18 und 20 gekennzeichneten Flächen im Zeitraum zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres zum Zwecke der Dam- und Rotwildregulierung Drückjagden durchzuführen.
  3. Drückjagden nach Absatz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 sind auf denselben Flächen zur gleichen Zeit durchzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 4 Regulierung anderer Wildarten
  1. Zur Regulierung der Bestände anderer Wildarten nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zugelassen: 1. in der Schutzzone II die Regulierung von Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink auf Flächen, die unmittelbar an Ortschaften angrenzen und nicht weiter als 250 Meter von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen entfernt liegen; 2. auf den im Kartensatz, Blatt 5, 6, 16 und 17 gekennzeichneten Flächen im Schöneberger-Stolper Wald und im Waldgebiet Friedrichsthal-Gatow bis zum 31. Dezember 2010 die Regulierung von Rehwild, soweit es sich nicht um Flächen handelt, die in der Schutzzone I a des Nationalparks liegen.
  2. Zur Sicherung des Hochwasserschutzes oder im Rahmen der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung kann die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde ferner die Regulierung von Fuchs und Dachs anordnen, soweit dies erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zu einer Reduzierung der Bestände geführt haben.
  3. Im Übrigen ist die Bestandsregulierung anderer Wildarten verboten.

§ 5 Regulierung von Wild zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna

  1. Sofern dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna erforderlich ist, kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Nationalparkverwaltung über die Zulassungen nach den §§ 2 bis 4 hinaus Flächen in der Schutzzone I b und II bestimmen, in denen zeitlich befristet die Bestandsregulierung einer oder mehrerer der in den §§ 2 bis 4 genannten Tierarten zulässig ist. Anordnungen nach Satz 1 sind nur zulässig bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes. Die oberste Jagdbehörde soll auch über Art und Umfang der dazu nötigen jagdlichen Handlungen entscheiden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

§ 6 Sonstige Einschränkungen und Bestimmungen

  1. Über § 33 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes hinaus ist, sofern dies nicht zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist, die Bestandsregulierung von Wild verboten: 1. im Umkreis von 100 Metern um Biberburgen; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Biberburgen; 2. während der Dauer der Brutzeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um die Horststandorte von Rohrweihen, Kormoranen und Reihern; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Horststandorte; 3. im Bereich von Seeschwalben- und Möwenkolonien; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung. Ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen Abstandes von der Biberburg oder den Brutplätzen; § 33 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.
  2. Für den Jagdschutz und das Nachsuchen gelten folgende Regelungen: 1. abweichend von § 23 des Bundesjagdgesetzes und § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg umfasst der Jagdschutz nur den Schutz des Wildes vor Wilderern, Wildseuchen und vor streunenden Katzen, soweit dies im Rahmen der zulässigen Bestandsregulierungen nach den §§ 2 bis 5 erfolgt; 2. der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig; 3. das Nachsuchen und die Verfolgung kranken Wildes gemäß § 34 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg ist unabhängig von der Zonierung zulässig; 4. die Erlegung offensichtlich kranken Wildes (zum Beispiel Räude bei Füchsen, krankgeschossenes oder verunfalltes Wild) ist im Nationalpark nach den Vorgaben des § 24 des Tierseuchengesetzes und der §§ 4 Abs. 1 und 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zulässig. Soweit diese Abschüsse über die gemäß den §§ 2 bis 5 zulässige Bestandsregulierung hinausgehen, sind sie der Nationalparkverwaltung innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen.
  3. Die nach den §§ 2 bis 5 zugelassenen jagdlichen Handlungen sind nach folgenden Maßgaben durchzuführen: 1. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen ist verboten. Das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung; 2. für den Zugang zu den für die Wildbestandsregulierung zugelassenen Flächen oder zu mobilen Ansitzeinrichtungen sind soweit wie möglich vorhandene Wege und Pfade zu nutzen; 3. die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden ist im Nationalpark verboten; 4. bei der Bestandsregulierung von Raubwild nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ist die Fallenjagd nur zulässig, soweit Lebendfallen zum Einsatz kommen; 5. die Anlage von Kirrungen ist verboten, soweit die National-parkverwaltung ihrer Anlage nicht zugestimmt hat; 6. an wildbestandsregulierenden Maßnahmen in den Verwaltungsjagdbezirken des Landes sind ortsansässige Jäger zu beteiligen; 7. im Verwaltungsjagdbezirk Schöneberger Wald ist über einen Zeitraum von fünf Jahren die Effizienz störungsarmer Jagdmethoden zur Regulierung der Schalenwildbestände zu erproben. Bestimmung von Ausmaß und Art der hierzu erforderlichen jagdlichen Handlungen erfolgt durch die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde und dem Amt für Forstwirtschaft.

§ 7 Umfang und Abstimmung der Wildbestandsregulierung

  1. Die Jagdausübungsberechtigten haben der Nationalparkverwaltung bis zum 15. Februar für jedes Jagdjahr die auf der Grundlage der §§ 2 und 4 für das Gebiet des Nationalparks geplanten Schwarz- und Rehwildabschüsse mit dem Vordruck in Anlage 3 zu melden. Soweit keine Gruppenabschüsse in der Hegegemeinschaft vereinbart sind, sind auch die auf der Grundlage des § 3 geplanten Dam- und Rotwildabschüsse in diesem Vordruck anzugeben. Die Anzahl des im zurückliegenden Jagdjahr im Nationalpark erlegten Wildes ist mit dem Vordruck in Anlage 4 zu dem in Satz 1 genannten Termin ebenfalls zu melden.
  2. Die Jagdausübungsberechtigten oder die jeweils zuständige Hegegemeinschaft haben bis zum 15. März eines jeden Jahres über den Umfang der nach den §§ 2 bis 4 geplanten Regulierungsmaßnahmen das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung herzustellen. Die Nationalparkverwaltung kann den Umfang der Regulierungsmaßnahmen begrenzen oder im Einzelfall ihre Zustimmung zu Drückjagden nach den §§ 2 und 3 verweigern, soweit deren Durchführung aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung oder zur Vermeidung von Wildschäden im Einzelfall nicht erforderlich ist und dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ oder den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ widerspricht.

§ 8 Entschädigung wegen Nutzungsbeschränkungen

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. § 9 Befreiungen Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. § 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild außerhalb der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Flächen vornimmt; 2. entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung vornimmt; 3. entgegen § 2 Abs. 3 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild ohne Anordnung der obersten Jagdbehörde vornimmt; 4. jagdliche Handlungen zur Regulierung von Dam- und Rotwild außerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Flächen vornimmt; 5. entgegen § 3 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Dam- und Rotwild ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung vornimmt; 6. jagdliche Handlungen zur Regulierung von Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink außerhalb der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flächen vornimmt; 7. jagdliche Handlungen zur Regulierung von Rehwild außerhalb der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Flächen oder nach dem 31. Dezember 2010 vornimmt; 8. entgegen § 4 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Fuchs und Dachs ohne Anordnung der obersten Jagdbehörde vornimmt; 9. entgegen § 4 Abs. 3 die Bestände anderer Wildarten reguliert; 10. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 wildbestandsregulierende Handlungen innerhalb der geschützten Bereiche um Biberburgen, Horststandorte oder Seeschwalben- oder Möwenkolonien vornimmt; 11. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 die geschützten Bereiche um Biberburgen, Horststandorte oder Seeschwalben- oder Möwenkolonien betritt oder befährt; 12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 das Wild vor streunenden Katzen schützt, ohne dass dies im Rahmen zulässiger Bestandsregulierungen gemäß den §§ 2 bis 5 erfolgt; 13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung das Wild vor wildernden Hunden schützt; 14. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen errichtet oder transportable und mobile Ansitzeinrichtungen ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung aufstellt; 15. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 Jagdgebrauchshunde ausbildet und prüft; 16. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 ohne Lebendfallen die Fallenjagd auf Raubwild durchführt; 17. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 Kirrungen ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung anlegt; 18. entgegen § 7 Abs. 1 der Nationalparkverwaltung nicht bis zum 15. Februar eines jeden Jahres die entsprechenden Abschussplanungen sowie die Anzahl des im zurückliegenden Jagdjahr erlegten Wildes meldet; 19. entgegen § 7 Abs. 2 nicht bis zum 15. März eines jeden Jahres mit der Nationalparkverwaltung über den Umfang der nach den §§ 2 bis 4 geplanten Regulierungsmaßnahmen das Einvernehmen herstellt.
  2. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 11 Inkrafttreten

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung werden mit Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April 2007 rechtswirksam. Die sonstigen Rechtsvorschriften dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 21. Februar 2007 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1 (zu §1 Abs. 1)

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Anlage 1 (zu §1 Abs. 2)

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