Die Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)

Die Ausübung der Fischerei wird durch die Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV) vom 21. Februar 2007 geregelt. Sie bezieht sich gemäß § 1 NatPUOFischV auf alle ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässer, Fischteiche und zeitweise überflutete Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen. Die zeitlichen und räumlichen Einschränkungen zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ formuliert § 4 der Verordnung. Im Hinblick auf den Schutz von empfindlichen T Tierarten wie Biber, Großvögel und Wiesenvögel erfolgen generelle Abstandsregelungen zu Wohnstätten wie z.B. Biberbaue und Horststandorte von Großvögeln sowie zeitliche Beschränkungen, die sich insbesondere auf die Vogelbrutzeit beziehen. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind einzelne in der Anlage 1 und 2 der Verordnung dargestellte Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken. Im Hinblick auf die für nichtgewerbliche Angelfischerei zugelassenen Gewässer oderGewässerteile gilt ein Wegegebot.

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)
vom 21. Februar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 05], S.53)

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

(1) Durch diese Verordnung wird die Ausübung der Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, Fischteichen und zeitweise überfluteten Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks „Unteres Odertal“ einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geregelt. Das Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.

(2) Die räumliche Lage von Beschränkungen der Angelfischerei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b und von Regelungen des Zugangs zu Gewässern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist in einer Übersichtskarte (Anlage 1) und in zwei Kartensätzen (Anlagen 2 und 3) dargestellt.

§ 2 Hegepläne

(1) Bis zur Bildung von Fischereibezirken nach § 23 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg hat jeder Fischereiberechtigte für den Geltungsbereich seines Fischereirechts im Nationalpark einen Hegeplan aufzustellen. Die Fischereiberechtigten können gemeinsame Hegepläne aufstellen. Die Bestimmungen des § 24 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg finden entsprechende Anwendung. Inhaber von Koppelfischereirechten nach § 9 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg haben die Hegepläne untereinander abzustimmen.

(2) Der Hegeplan ist an § 1 Abs. 2 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg und an den für die fischereiliche Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans auszurichten.

(3) Die Genehmigung nach § 24 Abs. 2 beziehungsweise die Aufstellung des Hegeplans nach § 24 Abs. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgt durch die untere Fischereibehörde in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung, wenn dieser mit dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vereinbar ist.

§ 3 Teichwirtschaften, Bewirtschaftungspläne

(1) In Teichwirtschaften ist für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch den Bewirtschafter ein fischereilicher Bewirtschaftungsplan mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu erstellen. Der Bewirtschaftungsplan ist an den für die fischereiliche Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans auszurichten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan mit dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vereinbar ist.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben für jeden Teich enthalten:

  1. Besatz nach Art, Größe, Menge, geografischer Herkunft und Zeitpunkt, wobei das Aussetzen von nicht heimischen oder gentechnisch veränderten Fischarten einschließlich deren Laich unzulässig ist;
  2. Düngemitteleinsatz nach Art, Menge und Zeitpunkt, wobei die Düngung mit Jauche oder Mist nur zu Beginn der Vegetationsperiode und bei geschlossenen Teichablassbauwerken gestattet ist;
  3. Abfischungszeitraum;
  4. Bespannungs- und Trockenlegungszeiträume;
  5. Futtermitteleinsatz nach Art und Menge;
  6. Teichpflege- und Teichsanierungsmaßnahmen nach Art, Umfang und Zeitpunkt.

(3) Folgende Handlungen sind in Teichwirtschaften verboten:

  1. die Vergrämung oder Vertreibung von Vögeln, die über das Teichgelände hinauswirkt oder bei der Tiere verletzt oder getötet werden; als Schutzmaßnahme vor Vogeleinflüssen ist eine Überspannung der genutzten Teichflächen im bisherigen Umfang gestattet;
  2. die Wiederaufnahme der fischereilichen Nutzung des Brückenteiches (Gemarkung Stolpe, Flur 1, Flurstück 310 teilweise);
  3. die Intensivierung der Fischproduktion in den Teichen über die Getreidezufütterungsvariante mit Erträgen bis 1 000 Kilogramm je Hektar hinaus.

§ 4  Zeitliche und räumliche Einschränkungen der Fischerei

(1) Folgende Handlungen sind zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ verboten:

  1. die Ausübung der Berufsfischerei im Umkreis von 30 Metern und die Ausübung der nicht gewerblichen Fischerei im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen (Mittelbaue); ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen Abstandes von der Biberburg; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Biberburgen;
  2. die Ausübung der Fischerei während der Dauer der Brutzeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Metern um Horststandorte von Adlern, Wanderfalken, Weihen, Sumpfohreulen, Schwarzstörchen, Kranichen, Reihern, Kormoranen und Uhus; für Seeadler beginnt die Schutzfrist bereits am 1. Januar; für Kraniche endet die Schutzfrist am 31. Mai; ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchlaufen oder Durchfahren dieser Bereiche bei Einhaltung des größtmöglichen Abstandes vom Horststandort; § 33 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend; die Nationalparkverwaltung informiert zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Horststandorte;
  3. die Ausübung der Fischerei oder das Befahren der Gewässer im Bereich von Seeschwalbenkolonien; ausgenommen ist das unvermeidbare und vorsichtige Durchfahren dieser Bereiche, soweit es die gewerbliche Fischerei auf anderen Flächen erfordert; die Nationalparkverwaltung informiert jährlich über die betroffenen Gewässerabschnitte und die Dauer der Einschränkung;
  4. die Ausübung der nichtgewerblichen Angelfischerei
    1. in der Schutzzone I b oder von den in der Schutzzone I a oder I b gelegenen Ufern aus; ausgenommen sind die in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 1 Blatt 2, 3, 5 und 7 (Anlage 2) dargestellten Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken bis zur Einstellung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und Nutzu

      ngsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes, jedoch höchstens bis 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
    2. in den Poldern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit Ausnahme der in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 1 Blatt 1, 4, 5, 6 und 7 (Anlage 2) dargestellten Gewässer, Gewässerteile und Uferstrecken; in Abhängigkeit vom Witterungs- und Brutverlauf kann die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung die Angelfischerei schon zeitiger, jedoch frühestens ab dem 16. Juni eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern zulassen,
    3. in den Poldern in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtangeln).

(2) Der Zugang zu den für die nichtgewerbliche Angelfischerei zugelassenen Gewässern oder Gewässerteilen ist nur mit folgenden Maßgaben gestattet:

Soweit vorhanden, sind Wege oder Pfade zu nutzen, im Übrigen ist die kürzeste Verbindung vom Weg zum Gewässerufer zu wählen; Röhrichte dürfen jedoch nur auf bestehenden Wegen oder Pfaden gequert werden. Die Querung des Deichvorlandes der Oder in Höhe des Lunow-Stolper-Polders von Flusskilometer 669,1 bis Flusskilometer 678,7 ist nur auf den in der Übersichtskarte (Anlage 1) und im beigefügten Kartensatz 2 (Anlage 3) gekennzeichneten Wegen zulässig.

§ 5  Sonstige Vorschriften für die Fischerei

(1) Fanggeräte sind so auszustatten und aufzustellen, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist. Kleine Hamen außerhalb der Bundeswasserstraßen sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen und Reusen sind gegen das Einschwimmen zu sichern.

(2) Die Elektrofischerei ist im Poldergebiet und im Deichvorland nur mit batteriebetriebenen Gleichstromgeräten gestattet. Die Zulassung der Elektrofischerei durch die untere Fischereibehörde nach § 26 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg bedarf des Einvernehmens der Nationalparkverwaltung.

(3) Das Hältern von Fischen aus der gewerblichen Fischerei ist verboten, soweit

  1. die Fische nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der Hälterung (fangtechnisch bedingte Zwischenhälterung) gefangen wurden oder
  2. die Fische aus der Hälterung regelmäßig direkt vermarktet werden.

Diese Verbote gelten nicht für die Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der Schwedter Querfahrt, des Dorfgrabens und des Langen Kolks bei Stützkow.

(4) Der Einsatz von Lockfutter zur Ausübung der Angelfischerei bleibt zulässig und wird vom Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 23 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ nicht berührt. Dabei ist die Futtermenge auf zwei Liter, in den Bundeswasserstraßen auf fünf Liter Gesamtmischung pro Angler und Tag beschränkt.

§ 6  Angelveranstaltungen

Angelveranstaltungen nach § 8 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bedürfen der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.

§ 7  Fischereierlaubnisscheine

(1) Bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen hat der Fischereiausübungsberechtigte ein von der Nationalparkverwaltung bereitgestelltes Merkblatt über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen auszuhändigen. Die Kosten für die Herstellung des Merkblatts trägt die Nationalparkverwaltung.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Fischereierlaubnisscheine bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch höchstens für ein Jahr in vollem Umfang wirksam. Alle Einschränkungen dieser Verordnung gelten insoweit nicht.

§ 8 Fangnachweis

(1) Jeder Inhaber des Fischereirechts oder in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich einen detaillierten Fangnachweis für die Geltungsdauer und den Geltungsbereich des von ihm genutzten Fischereirechts zu erstellen und der Nationalparkverwaltung bis zum 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übergeben.

(2) Die Fänge der gewerblichen Fischerei sind nach Fangdatum, Gewässer oder Gewässerabschnitt, geschätzter Fangmasse je Art und geschätzter durchschnittlicher Stückmasse oder -länge zu dokumentieren.

(3) Der Fangnachweis hat auch die Fänge aus der nichtgewerblichen Angelfischerei zu umfassen und hat für diese vollständige Angaben entsprechend den Vorgaben der Nationalparkverwaltung zu enthalten. Dazu gibt die Nationalparkverwaltung Fangkarten an die Fischereiausübungsberechtigten aus, die von den Erwerbern entsprechender Angelkarten auszufüllen und der Nationalparkverwaltung bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zurückzugeben sind. Die Nationalparkverwaltung stellt den in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten die Daten in zusammengefasster Form zur Verfügung.

§ 9  Entschädigung

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Erwerbsverluste und Mehraufwendungen auf Grund dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit im Rahmen von Vergleichsverträgen gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dauerhaft und einmalig ausgeglichen werden.

§ 10 Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 keinen Hegeplan aufstellt;
  2. den Festlegungen eines Hegeplans nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
  3. entgegen § 3 Abs. 1 keinen Bewirtschaftungsplan aufstellt;
  4. den Festlegungen eines Bewirtschaftungsplans nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
  5. den Verboten des § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt;
  6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der geschützten Bereiche um Biberburgen die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
  7. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb der geschützten Bereiche um Horststandorte die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
  8. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 im Bereich von Seeschwalbenkolonien die Fischerei ausübt oder diese Bereiche befährt;
  9. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b oder c die nichtgewerbliche Angelfischerei ausübt;
  10. den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zum Zugang zu Gewässern oder Gewässerteilen zuwiderhandelt;
  11. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 zum Schutz des Fischotters oder Bibers zuwiderhandelt;
  12. entgegen § 5 Abs. 2 Elektrofischerei betreibt;
  13. den Verboten zum Hältern von Fischen nach § 5 Abs. 3 Buchstabe a oder b zuwiderhandelt;
  14. entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 Futter ausbringt;
  15. entgegen § 6 Angelveranstaltungen durchführt;
  16. entgegen § 7 Abs. 1 Fischereierlaubnisscheine ausgibt;
  17. den Vorschriften des § 8 über die Erstellung eines Fangnachweises zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 12  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Februar 2007

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b, zu § 4 Abs. 2)
Übersichtskarte zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (NatPUOFischV)

Download PDF

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b)
Kartensatz 1 zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“(Blatt 1 bis 7)

Download PDF

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 2)
Kartensatz 2 zur Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“ (Blatt 1 von 1)

Download PDF